- welche Maßnahmen die Stadt Rosenheim zum Schutz vor umstürzenden Bäumen und herabfallenden Ästen treffen kann,
- ob naturschutzrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baumschutzverordnung der Stadt Rosenheim ausreichend Spielraum bieten, damit Grundstückeigentümer entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen können,
- welche Möglichkeiten seitens der Verwaltung bestehen, die Grundstückseigentümer über Gefahren umstürzender Bäume oder herabfallender Äste auf deren Grundstücken zu informieren.
Begründung:
Im Gebiet der Stadt gibt es eine Reihe großer Bäume, die das Stadtbild mitprägen und bereichern. Gleichzeitig können von großen Bäumen auch Gefahren ausgehen. So stürzte Ende Oktober 2018 in Westerndorf am Wasen eine Stileiche auf ein Wohnhaus; die Stileiche war als Naturdenkmal ausgewiesen. Zum Glück wurde niemand verletzt.
Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht für Bäume beim jeweiligen Grundstückseigentümer. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Bäumen keine Gefahren ausgehen. Freilich können die meisten Grundstückseigentümer kaum abschätzen, ob von Bäumen auf ihren Grundstücken Gefahren ausgehen.
Gleichzeitig können naturschutzrechtliche Vorschriften, zum Beispiel § 28 Abs. 2 BNatSchG für Naturdenkmäler, dem Grundstückeigentümer geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von durch Bäume ausgehenden Gefahren untersagen.
Pressemeldung der CSU-Stadtratsfraktion im Rosenheimer Rathaus